Satzung
der FREIWILLIGEN-BÖRSE RheinBerg e. V.
(04.04.2023)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen FREIWILLIGEN-BÖRSE RheinBerg e. V..
(2) Er hat den Sitz in Bergisch Gladbach.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Durch geeignete Bildungsmaßnahmen soll die Qualifikation ehrenamtlich tätiger Personen und der Personen, die ein Ehrenamt anstreben, gefördert werden. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Jugend und Soziales / Sport /Tierschutz / Kunst und Kultur / Völkerverständigung (Soziale Minderheiten, Intern. Begegnungsstätten), Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz, Heimatgedanken (Brauchtumspflege, Geschichte).
(3) Zielbeschreibung: Ziel der Freiwilligen-Börse ist, das Netz ehrenamtlicher Hilfe im Rheinisch-Bergischen Kreis in vielen Lebensbereichen auszubauen. Die Freiwilligen-Börse berät und begleitet Menschen, die freiwillig /ehrenamtlich tätig werden möchten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungs-, Trainings- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung auf das Ehrenamt und dessen Wahrnehmung sowie durch anschließende Vermittlung der Ehrenamtlichen an geeignete steuerbegünstigte Körperschaften bzw. an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Freiwilligen Börse will dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für ein freiwilliges / ehrenamtliches Engagement zu verbessern.
(4) Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- Kontaktaufnahme mit Freiwilligen aus allen Altersgruppen und deren Beratung, konfessionell übergreifend, parteilos und unabhängig von Nationalitäten;
- Regelmäßige Information, Kontaktpflege und Kooperation mit Organisationen, die Beschäftigungsmöglichkeiten bieten;
- Führung einer stets aktualisierten Datei als Grundlage einer schnellen und fachlich qualifizierten Vermittlung;
- Beratung der Organisationen im Umgang mit Freiwilligen, Erfahrungsaustausch und Weiterbildung mit freiwillig Tätigen;
- Kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit;
- Aufwertung der ehrenamtlichen Tätigkeit;
- Informationsaustausch mit anderen Freiwilligen-Zentren;
- Eigene Maßnahmen der Volks- und Berufsbildung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Beitragspflicht für das betreffende Jahr wird dadurch nicht berührt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch einen schriftlichen Bescheid, wenn das Mitglied gegen die Satzung grob verstößt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, den Interessen des Vereins zuwider handelt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Beitragshöhe für juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, nur im Einvernehmen mit diesen festlegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens vier Wochen, schriftlich einzuladen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung die Einwahl-Daten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Hierzu ist er mit Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei, jedoch höchstens vier Wochen verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts;
- Wahl des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Gebührenbefreiungen;
- Beschlussfassung über Beteiligungen an Gesellschaften;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Verbindlichkeiten (z.B. Darlehen, Dispositionskredit, usw.) ab € 1.500,00 (in Worten eintausendfünfhundert);
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
- Wahl zweier Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer,
- bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
Soweit Wohlfahrtsverbände Mitglied des Vereins sind, muss ein Mitglied des Vorstandes eine Vertreterin/ein Vertreter der Wohlfahrtsverbände sein.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende sollte nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(4) Die Abwahl kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder erfolgen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein rechtswirksam durch Tätigwerden der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
(8) Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die Tätigkeit des Vereins im vorangegangenen Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen
§ 9 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(2) Die Wirksamkeit des Beschlusses über eine Änderung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, der dieser Tagesordnungspunkt vorher angekündigt worden ist, beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder Ihre Zustimmung erteilt haben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten an ''Deutscher Kinderschutzbund Rheinisch-Bergischer Kreis e. V.", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.